Informationen zur Steuerpflicht

Quellensteuer

Unselbständig Erwerbstätigen ohne Schweizer Pass und ohne Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) unterliegen der Quellensteuer. Ebefalls der Quellensteuer unterliegen unselbständig Erwerbstätige ohne Wohnsitz in der Schweiz. Die Quellensteuer hat der Arbeitgeber von den Lohnzahlungen in Abzug zu bringen und an die Steuerbehörden zu überweisen. 

Quellensteuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz und Einkommen, Vermögen und/oder Vermögenserträgen ab einem bestimmten Schwellenwert haben zusätzlich zum Quellensteuerabzug die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung. 

Für Quellensteuerpflichtige ohne die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Einreichung eines Antrags auf Reduktion der Quellensteuer.

Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung

Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz haben jedes Jahr die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung.

Für Quellensteuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz gibt es je nach Kanton aus Praktikabilitätsgründen (kein hohes Einkommen und Vermögen) Ausnahmen von der Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung.

Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung gibt es für sehr vermögende Privatpersonen ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz in einzelnen Kantonen bei einer Pauschlabesteuerung.

Natürliche Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, welche in der Schweiz eine Liegenschaft besitzen haben ebenfalls die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung. Zudem gibt es noch weitere Spezialfälle.

Ohne ein Gesuch um Fristerstreckung ist die Steuererklärung bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen. Fristerstreckungen werden ja nach Kanton unterschiedlich gehandhablt. Kantonale Unterschiede gibt es auch bei den Gebühren für Gesuche um Fristerstreckung.

Veranlagung

Auf Grund der eingereichten Steuererklärung bestimmt das Steueramt bzw. die Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und den anwendbaren Steuersatz - jeweils separat für die Kantons- bzw. Staats- und Gemeindesteuern einerseits und für die Direkte Bundessteuer andererseits.

Definitive Steuerrechnung

Mit der Ververanlagung wird die definitive Steuerlast in Rechnung gestellt. Zahlbar ist die definitive Steuerlast (nach Abzug allfälliger Vorauszahlungen, Quellensteuern und Verrechnunssteuern) innert 30 Tagen. In einzelnen Kantonen werden auf einem Differenzbetrag rückwirkend auf den allgemeinen Fälligkeitstermin Zinsen erhoben.

Vorauszahlungen

In der Regel geht dem Versandt von Steuererklärungsformularen ein provisorischer Bezug von Vorauszahlungen voraus. In einigen Kantonen sind Voauszahlungen freiwillig (mit Zinsfolgen bei Nichtzahlung), während in anderen Kantonen die provisorisch bezogene Steuer bei Nichtzahlung sogar in Betreibung gesetzt wird. 

Die Quellensteuer wird als Vorauszahlung berücksichtigt.

Verzinsung

Die Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen in den meisten Kantonen deutlich reduziert. 

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